]), ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Betreffend den Beschuldigten 2 gibt die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 27'466.45 (sich zusammensetzend aus ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'750.00, ausmachend CHF 6’375.00, zuzüglich CHF ½ der Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, sowie den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, bestehend aus Gebühren von CHF 13'662.00 und Auslagen von CHF 5'929.45 [exkl.