und 3653 ff.] und ½ der Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, sowie den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, bestehend aus Gebühren von CHF 21'913.50 und Auslagen von CHF 39'429.90 [exkl. nicht verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 2'295.00, vgl. Kostenverzeichnis vom 9. Dezember 2021; pag. 3421 ff.]), ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt.