Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 70'018.40 betreffend den Beschuldigten 1 (sich zusammensetzend aus ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'750.00, ausmachend CHF 6'375.00, zuzüglich CHF 800.00 betr. Anordnung und Verlängerung der Ersatzmassnahmen [pag. 3611 ff. und 3653 ff.