75 Dauer der Landesverweisung des Beschuldigten 1 auf 8 Jahre zu bestimmen. Der Beschuldigte 2 lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz und ist insgesamt gut integriert. Ihm ist eine positive Legalprognose auszustellen. Sein Tatverschulden liegt ebenfalls im nicht im untersten Bereich und seine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 etwas geringer, aber dennoch vorhanden. Wie der Beschuldigte 1 handelte auch der Beschuldigte 2 aus finanziellen Motiven.