Insoweit erfährt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eine deutliche Schmälerung. Wird dieses Interesse nun den gewichtigen privaten Interessen von D.________ am Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu vorstehend) gegenübergestellt, so gelangt das Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen von D.________ am Verbleib in der Schweiz knapp nicht zu überwiegen vermag. Aufgrund dessen ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abzusehen.