3957, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Relativierend ist allerdings zu beachten, dass D.________ eine sehr günstige Legalprognose gestellt werden konnte, weshalb die effektive Gefahr einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sehr klein ist. Zudem beschlägt das – ohnehin sehr geringe, aber theoretisch immer bestehende – Rückfallrisiko keine schwere Verletzung von hohen Rechtsgütern wie beispielsweise der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Integrität. Insoweit erfährt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eine deutliche Schmälerung.