Der Beschuldigte 2 war gegenüber dem Beschuldigten 1, seinem Mittäter, mindestens betreffend den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig, zumal er das Kokain nicht besorgte und bei den Veräusserungen vorwiegend als Begleiter oder Chauffeur anwesend war. Auch beim Beschuldigten 2 ist nach dem Gesagten das Interesse an der Landesverweisung gross. Die privaten Interessen des Beschuldigten 2 betreffend gelangte die Vorinstanz zu folgender Schlussfolgerung (pag. 3957, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):