Auch der Beschuldigte 2 erfüllt die Doppelqualifikation, da neben dem Qualifikationsgrund der Mengenmässigkeit auch jener der Gewerbsmässigkeit vorliegt. So erzielte der Beschuldigte 2 mit der Veräusserung von Kokain, Marihuana und Haschisch einen Gesamtumsatz von mind. rund CHF 235'000.00 und einen Gesamtgewinn von mind. CHF 27'600.00. Der Beschuldigte 2 war gegenüber dem Beschuldigten 1, seinem Mittäter, mindestens betreffend den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig, zumal er das Kokain nicht besorgte und bei den Veräusserungen vorwiegend als Begleiter oder Chauffeur anwesend war.