der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation wurde um das 79-Fache überschritten. Hinzu kommen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 31 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch. Sodann machte sich der Beschuldigte 2 des Verschaffens einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 30'000.00 sowie des Anstaltentreffens zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 schuldig. Auch der Beschuldigte 2 erfüllt die Doppelqualifikation, da neben dem Qualifikationsgrund der Mengenmässigkeit auch jener der Gewerbsmässigkeit vorliegt.