18.4.9 Interessenabwägung Bei diesem Ausgang entfällt eine eigentliche Interessenabwägung; es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 etwas weniger gravierend, aber gleichwohl beachtlich ausfällt. Mit der Veräusserung von insgesamt ca. 1'433 Gramm reinem Kokain realisierte auch der Beschuldigte 2 ein erhebliches Gefährdungspotenzial; der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation wurde um das 79-Fache überschritten.