73 im Heimatland sprechen gegen einen Härtefall. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Nach Abwägung aller Umstände gelangt die Kammer zur Auffassung, dass trotz einiger positiver Integrationsfaktoren eine Landesverweisung im Falle des Beschuldigten 2 nicht einer aussergewöhnlichen Härte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichkommt und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls – wenn auch knapp – zu verneinen ist. 18.4.9 Interessenabwägung