Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt, so dass auf eine Landesverweisung zu verzichten ist (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die lange Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 2 in der Schweiz, seine gute berufliche und soziale Integration, seine intakten Resozialisierungschancen in der Schweiz und die günstige Legalprognose für einen Härtefall sprechen.