Auch diese Beziehung fällt nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zwar leben sodann auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des Beschuldigten 2 in der Schweiz, aber auch zu diesen sowie zu seiner Ex-Partnerin besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, womit Art. 8 EMRK der Landesverweisung nicht entgegensteht. 18.4.6 Gesundheitszustand Der Beschuldigte 2 ist bei guter Gesundheit, hatte bisher keine Krankheiten oder schweren Unfälle (pag. 4041). 18.4.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland / in der Schweiz