Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.3). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschuldigte heiratete am 25. April 2023, wobei er vor der Kammer erklärte, seine Frau via Instagram kennengelernt zu haben und in der Folge extra für sie in den Kosovo geflogen sei, wo die Beziehung angefangen habe (pag. 4081 Z. 40,