4085 Z. 30 f.). Sie hätten ein gutes Vater-Tochter-Verhältnis und auch mit seiner Ex-Partnerin komme er gut aus. Sie seien befreundet und könnten über alles reden (pag. 4085 Z. 34 ff.). Die Tochter des Beschuldigten 2 ist in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und lebt derzeit bei ihrer Mutter. Diese erhält für die gemeinsame Tochter vom Beschuldigten 2 Alimente. Es bleibt aber festzuhalten, dass eine allfällige Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Tochter des Beschuldigten 2 volljährig sein.