71 die falschen Leute kennengelernt zu haben und in die falschen Kreise geraten zu sein (pag. 4040). Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte 2 habe sich nach anfänglichem Bestreiten und teilweise strategisch motivierten Aussagen im vorliegenden Verfahren weitgehend geständig, einsichtig und reuig gezeigt. Auch habe er glaubhaft ausgeführt, dass er sein Leben nun in die richtigen Bahnen lenken wolle, indem er arbeite, seine Schulden abbezahle und seine Familie und gute Menschen um sich habe.