Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Strafe infolge ihrer Geringfügigkeit, des Zeitablaufs und mangels Einschlägigkeit kaum noch Gewicht zugemessen werden kann. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass der Beschuldigte 2 die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte in einer schwierigen Lebensphase nach der unerwarteten Trennung von seiner langjährigen Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes begangen habe. Anlässlich der Abfassung des Leumundsberichts vom 20. Januar 2024 erklärte der Beschuldigte 2, 2020 nach I.________(Ortschaft) gekommen zu sein,