Rückfallgefahr Der Beschuldigte 2 weist eine Vorstrafe auf; so wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Juni 2014 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 4053 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Strafe infolge ihrer Geringfügigkeit, des Zeitablaufs und mangels Einschlägigkeit kaum noch Gewicht zugemessen werden kann.