4086 Z. 11 ff.). Früher habe er auch im Verein Fussball gespielt (pag. 4086 Z. 14 f.). Nach Auffassung der Kammer fällt die soziale Integration des Beschuldigten 2 insgesamt durchschnittlich aus; hervorzuheben sind insbesondere die überzeugenden Sprachkenntnisse, welche in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 2 allerdings zu einem gewissen Grad auch erwartet werden dürfen. 18.4.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldigte 2 weist eine Vorstrafe auf;