Der Beschuldigte 2 ist albanischer Muttersprache und spricht fliessend Deutsch und Serbokroatisch. Auch auf Französisch könne er sich unterhalten (pag. 4041). Seine sprachliche Integration steht damit ausser Frage. Betreffend seine Freizeitaktivitäten geht er gemäss eigenen Angaben im Winter oft Skifahren, im Sommer bewirtschaftet er mit seinem Vater in G.________(Ortschaft) einen Schrebergarten. Auch vor der oberen Instanz gab der Beschuldigte 2 Auskunft zu seinen Hobbys und betonte seine Freude am Skifahren. Auch habe er das Klettern von einem Kollegen gelernt und fahre gerne Velo mit seiner Tochter (pag. 4086 Z. 11 ff.).