Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei stets korrekt und einwandfrei. Man hoffe, auch weiterhin auf die wertvolle Mitarbeit des Beschuldigten 2 zählen zu dürfen (pag. 4104 f.). Die Chronologie der Anstellungen des Beschuldigten 2 sowie die Auskünfte zu seinem aktuellen Anstellungsverhältnis geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; im Einklang mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die berufliche Integration des Beschuldigten 2 gelungen ist.