Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und sehr selbständig ausführe. Er sei vielseitig einsetzbar und verfüge über eine strukturierte und verantwortungsbewusste Arbeitsweise. Die Aufträge würden termingerecht und in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht jederzeit zur besten Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt. Auch verfüge der Beschuldigte 2 über eine hilfsbereite und angenehme Wesensart. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei stets korrekt und einwandfrei.