(Ortschaft) als Maschinenbediener und Schweisser (pag. 4040). Während der Beschuldigte gemäss Angabe im Leumundsbericht immer gearbeitet habe, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte 2 zwischenzeitlich auch arbeitslos gewesen sei, wobei er nie sozialhilferechtlich habe unterstützt werden müssen (pag. 3955 f., S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor der oberen Instanz wurde antragsgemäss ein Zwischenzeugnis seiner aktuellen Arbeitgeberin zu den Akten erkannt (pag. 4067). Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und sehr selbständig ausführe.