(Ortschaft) und in der Folge ein Werk- und Integrationsjahr in I.________(Ortschaft). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte somit rund 25 Jahre in der Schweiz gelebt. Er verbrachte aber die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo. Vor der oberen Instanz erklärte er, über eine Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen, welche noch bis Ende Juni oder Juli 2024 gültig sei (pag. 4081 Z. 34). 18.4.2 Berufliche und finanzielle Integration Gemäss Leumundsbericht vom 20. Januar 2024 begann der Beschuldigte 2 nach dem Werk- und Integrationsjahr zunächst eine Ausbildung als Polymechaniker bei der BB.