Bei der Gegenüberstellung der Interessen nach der obigen Ermittlung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist und keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. So wurde dargelegt, dass es theoretisch nicht undenkbar ist, dass die Familie im Kosovo neue Wurzeln schlagen kann und die Familie immer noch gewisse Perspektiven hat, wenngleich die Kammer sich der einschneidenden Konsequenzen der Landesverweisung für den Beschuldigten und dessen Familie bewusst ist. Die Landesverweisung wird