das eminente öffentliche Interesse an der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Interessen zu überwiegen vermag. Bei der Gegenüberstellung der Interessen nach der obigen Ermittlung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist und keine ausserordentlichen Umstände vorliegen.