Der Beschuldigte wird zu einer schuldangemessenen und hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es bedarf in Anbetracht der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der «Zweijahresregel» ausserordentlicher Umstände, damit die Verbleibeinteressen des Beschuldigten 1 das eminente öffentliche Interesse an der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Interessen zu überwiegen vermag.