Sodann arbeitet die Ehefrau des Beschuldigten bereits heute zu 80 % als Sachbearbeiterin bei einer anderen Arbeitgeberin. Die Landesverweisung käme zweifelsohne einem massiven Einschnitt in das intakte familiäre Zusammenleben gleich und hätte insbesondere auch Auswirkungen auf die beiden Kinder. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch hervorzustreichen, dass der Beschuldigte 1 das Kindeswohl mit seinen eigenen Handlungen gefährdet hat und die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BetmG beging, als er bereits verheiratet und Vater der Zwillinge war. Der Beschuldigte wird zu einer schuldangemessenen und hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.