Betreffend das wirtschaftliche Fortkommen der Familie ist festzuhalten, dass die Arbeit der beiden Elternteile in der gemeinsamen GmbH durch die Landesverweisung erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird, wobei hier bereits zu berücksichtigen ist, dass einer allfälligen Landesverweisung noch die restliche Verbüssung der Freiheitsstrafe vorausgeht, die hier ebenfalls eine Zäsur mit sich bringen wird. Sodann arbeitet die Ehefrau des Beschuldigten bereits heute zu 80 % als Sachbearbeiterin bei einer anderen Arbeitgeberin.