Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den Drogenhandel umsichtig betrieb. Sie waren gut organisiert, teilten die Arbeiten auf und trafen Vorkehrungen zur Verschleierung (verschiedene Telefonnummern, verschlüsseltes Sky-Mobiltelefon, codierte Sprache). Auch habe der Beschuldigte 1 Anschluss an die Gruppierung von R.________ und S.________, welche eine unerschöpfliche Kokainquelle gewesen wäre, gesucht. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die kriminelle Energie des Beschuldigten als eher hoch und ordnete ihn in der mittleren Hierarchiestufe ein (pag. 3939 f., S. 76 f.