Die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat erscheint (verglichen mit anderen erdenklichen Fällen) nicht als unerheblich; mit dem Umsetzen von ca. 3'433 g reinem Kokain wurde der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um rund das 190-fache überschritten. Hinzu kommen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 46 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch.