Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Infolgedessen hat nachfolgend eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu erfolgen (Art. 66a Abs. 2 StGB), wobei sich diese an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat.