18.3.8 Gesamtwürdigung Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz aufweist, einwandfrei Deutsch spricht und gemeinsam mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden 7-jährigen Kindern in I.________(Ortschaft) lebt. Persönliche Kontakte scheint er v.a. zu seiner Familie und Freunden zu pflegen. Er hat durch seine eigene Biografie sowie durch seine Familie einen klaren persönlichen Bezug zur Schweiz und ist hier verwurzelt. Seine Legalprognose ist mit Vorbehalt als gut zu bezeichnen.