Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz auf Frage seines Rechtsanwalts zu Protokoll, dass für seine Ehefrau eine Rückkehr mit ihm in den Kosovo nicht in Frage käme. Er müsse sie schon davon überzeugen, mit ihm dort in die Ferien zu gehen. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, wie auch die Kinder. Sie wolle nicht aus der Schweiz weg und er sehe seine Zukunft ebenfalls in der Schweiz (pag. 3753 Z. 9 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 diese Aussagen.