Der Beschuldigte 1 ist seit dem 4. April 2013 mit seiner Frau verheiratet und wurde am .________ (Datum) 2016 Vater von Zwillingen, welche im Sommer 2022 eingeschult wurden (pag. 546 Z. 48, pag. 3743 f. Z. 33 f., pag. 4077 Z. 19 f.). Die Familie lebt gemeinsam in einer 4.5-Zimmerwohnung in I.________(Ortschaft). Die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten 1 verfügen gemäss dessen Aussagen über die Schweizer Staatsbürgerschaft (pag. 3753 Z. 16). Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz auf Frage seines Rechtsanwalts zu Protokoll, dass für seine Ehefrau eine Rückkehr mit ihm in den Kosovo nicht in Frage käme.