65 den Informationen aus den polizeilichen Informationssystemen seien keine Widersprüche oder unwahren Angaben auszumachen gewesen (pag. 4046). Befragt danach, wie er selber das Risiko einschätze, in der Schweiz wieder straffällig zu werden, gab der Beschuldigte 1 vor der Kammer zu Protokoll, dass das Risiko sehr minim sei (pag. 4078 Z. 44 f.).