Auch die Erwägung, wonach der Beschuldigte 1 sich nach seiner Haftentlassung in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, trifft weiterhin zu. In dieses Bild lässt sich denn auch der Leumundsbericht des Beschuldigten 1 nahtlos einfügen, zumal der Verfasser anmerkte, dass der Beschuldigte 1 sich jederzeit sehr korrekt gezeigt und mit seinem kooperativen Verhalten überrascht habe. Beim Vergleich zwischen seinen Aussagen und