den vorzeitigen Strafvollzug, dessen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________(Ortschaft) (pag. 3666) eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Leben und seinen Taten und attestierte ihm eine persönliche Reife sowie vorbildliches Verhalten im Strafvollzug. Auch die Erwägung, wonach der Beschuldigte 1 sich nach seiner Haftentlassung in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, trifft weiterhin zu.