4050 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass somit zwar Gesetzesverstösse und eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber der Schweizer Rechtsordnung vorliegen, es sich jedoch um geringfügigere Vorstrafen handelt. Die Vorinstanz erkannte beim Beschuldigten 1 mit Blick auf die ausgestandene Untersuchungshaft resp. den vorzeitigen Strafvollzug, dessen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________(Ortschaft) (pag.