zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt (pag. 4050 ff.).