Rückfallgefahr Der Beschuldigte 1 ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. September 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt.