4077 Z. 44). Ebenso erklärte er, in I.________(Ortschaft) Freunde aus mehrerer Nationen zu haben, inkl. Schweizern und Kosovaren (pag. 4077 Z. 40 f.). Er sei muslimischen Glaubens, wobei dieser von ihm und seiner Familie nicht praktiziert werde (pag. 4046). Die soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten 1 kann nicht als überdurchschnittlich, aber solide bezeichnet werden. Seine sprachliche Integration ist geglückt, darüber hinaus scheint er primär private Beziehungen zu Familie und Freunden zu pflegen. 18.3.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr Der Beschuldigte 1 ist vorbestraft.