775 Z. 94), bleiben auch der Kammer gewisse Zweifel. Während erstinstanzlich dem Beschuldigten 1 noch zugutegehalten wurde, dass er einen Plan zur Schuldenreduktion erstellt und bereits in die Tat umgesetzt habe und in Anbetracht der Erwerbstätigkeit der Ehefrau der Schuldenabbau grundsätzlich realistisch erscheine, präsentiert sich im aktuellen Zeitpunkt die Lage weitgehend unverändert und kritisch. So deckt das aktuelle angegebene Netto-Einkommen des Beschuldigten 1 nicht einmal den Mietzins der 4.5-Zimmerwohnung an der AA.________(Adresse) in I.________(Ortschaft) (CHF 1'550.00/Monat). Es verbleiben mehrere zehntausend Franken Schulden.