4071 Z. 16). Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Schuldenbeträge nicht objektiviert sind und auffällt, dass die Schuldenhöhe sich nach Angaben des Beschuldigten 1 in den rund zwei Wochen zwischen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 um ungefähr CHF 10'000.00 reduziert hat. Nach Ansicht der Kammer ist nicht nachvollziehbar, wo dieser vermeintlich erhebliche Schuldenabbau herrührt. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte 1 bereits zu Protokoll gab, zwischenzeitlich den Überblick über die Schulden verloren zu haben (pag. 775 Z. 94), bleiben auch der Kammer gewisse Zweifel.