Wenngleich der Beschuldigte 1 nun über eine eigene GmbH besitzt, bleibt mit Blick auf die Volatilität seiner bisherigen beruflichen Betätigungen abzuwarten, wie sich deren Geschäftsgang entwickelt. Sodann erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 auch sonst als prekär. Er gab anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, zur Schuldenberatung gegangen zu sein, wobei die Schulden auf CHF 50'000.00 bestimmt worden seien. Es bestehe nun eine Lohnpfändung und er habe ein gutes Gefühl, dass sie es schaffen würden (pag. 3744 Z. 7 ff.).