63 höherer Lohn gewesen sei (pag. 4071 Z. 5 f.). Nach Auffassung der Kammer hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf die fehlenden Unterlagen der AS.________ (GmbH) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine abschliessende objektive Beurteilung der derzeitigen beruflichen Situation beim Beschuldigten 1 nicht möglich ist. So liegen über den Geschäftsgang der AS.________ (GmbH) keinerlei Dokumente vor. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der AS.________ (GmbH) um einen Einmannbetrieb in der Anfangsphase handelt, ist vorderhand davon auszugehen, dass kein erheblicher Umsatz generiert wird.