Weiter ist dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 vom 19. Januar 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte keine Details über die Einnahmen seiner noch jungen Firma bekannt geben könne, da die Geschäftsunterlagen noch beim Buchhalter seien (pag. 4048). Er selber erziele ein Netto-Einkommen von ca. CHF 1'450.00, seine Frau habe ein Netto-Einkommen von ca. CHF 4'000.00, wobei diese zusätzlich zu 80 % als Sachbearbeiterin bei der Firma AX.________ (gemeint wohl: AY.________) arbeite. Zur AS.________ (GmbH) gab der Beschuldigte 1 vor der oberen Instanz zu Protokoll, dass das letzte Quartal 2023 gut gelaufen sei.