Während sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung die berufliche Perspektive des Beschuldigten offenbar noch als zuversichtlich präsentierte, muss diese inzwischen als getrübt bezeichnet werden. So verlor der Beschuldigte 1 inzwischen seine damalige Arbeitsstelle und erlitt ein Burnout. Weiter ist dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 vom 19. Januar 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte keine Details über die Einnahmen seiner noch jungen Firma bekannt geben könne, da die Geschäftsunterlagen noch beim Buchhalter seien (pag.