Die Vorinstanz bezeichnete in beruflicher Hinsicht die Integration des Beschuldigten 1 als einigermassen gelungen. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er gerne eine Ausbildung zum Produktionsmechaniker machen möchte und sich offensichtlich nun auf einem guten Weg dazu befinde (pag. 3952; S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung die berufliche Perspektive des Beschuldigten offenbar noch als zuversichtlich präsentierte, muss diese inzwischen als getrübt bezeichnet werden.