66a Abs. 2 StGB). 18.2 Völkerrechtliches Einreise- oder Aufenthaltsrecht Den Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da der Kosovo nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt den Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. 18.3 Beschuldiger 1 – Landesverweisung in concreto 18.3.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz Der Beschuldigte 1 wurde am A.________ 1989 in AL.